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Gewerbe als Ausländer in Österreich anmelden

GewO §14   Geprüft: April 2026

Du bist kein österreichischer Staatsbürger und willst ein Gewerbe anmelden? Das ist grundsätzlich möglich — die Voraussetzungen hängen von deiner Staatsbürgerschaft ab.

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Nach Staatsbürgerschaft

HerkunftGewerbe möglich?Besonderheiten
Österreich Ja Keine Einschränkungen
EU/EWR/Schweiz Ja Gleichgestellt mit Österreichern. Anmeldebescheinigung nötig.
Drittland mit Aufenthaltstitel Ja Aufenthaltstitel muss selbständige Erwerbstätigkeit erlauben. Strafregisterbescheinigung aus Herkunftsland nötig.
Drittland ohne Aufenthaltstitel Eingeschränkt In der Regel nicht möglich. Aufenthaltstitel muss zuerst beantragt werden.

EU/EWR-Bürger

Gleichstellung mit Österreichern Als EU/EWR-Bürger oder Schweizer hast du die gleichen Rechte wie österreichische Staatsbürger. Du brauchst nur eine Anmeldebescheinigung (erhältst du bei der Aufenthaltsbehörde).

Befähigungsnachweise aus anderen EU-Ländern können anerkannt werden. Die WKO prüft die Gleichwertigkeit.

Drittstaatsangehörige

Aufenthaltstitel ist Voraussetzung Ohne gültigen Aufenthaltstitel der selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt, kann kein Gewerbe angemeldet werden. Zuerst Aufenthaltstitel sichern, dann Gewerbe anmelden.

Häufigste Fragen

Kann ich als Asylwerber ein Gewerbe anmelden?

Asylwerber dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ein Gewerbe anmelden. Die Regelungen sind komplex und ändern sich. Kontaktiere die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder das AMS für aktuelle Informationen. CASE_DEPENDENT

Werden ausländische Abschlüsse anerkannt?

EU-Berufsqualifikationen werden nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie geprüft. Drittlands-Abschlüsse müssen ggf. nostrifiziert werden (Universität) oder durch die WKO auf Gleichwertigkeit geprüft werden. VERIFIED

Brauche ich als EU-Bürger eine Arbeitsbewilligung?

NEIN. EU/EWR-Bürger brauchen keine Arbeitsbewilligung für selbständige Tätigkeit in Österreich. Du brauchst nur eine Anmeldebescheinigung. VERIFIED

Quellen

Weiterführende Artikel

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Zuletzt geprüft: April 2026. Die Regelungen für Drittstaatsangehörige sind komplex und ändern sich. Bei Zweifelsfragen die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kontaktieren.