Was ist GISA?
Die Eckdaten
GISA auf einen Blick
- Voller Name: Gewerbeinformationssystem Austria
- In Betrieb seit: 30. März 2015
- Ersetzt: die zuvor 14 dezentralen Gewerberegister der Länder
- Rechtsgrundlage: § 365 GewO 1994, eingeführt mit BGBl. I Nr. 18/2015
- Geführt von: Bund, Ländern und Städten mit eigenem Statut gemeinsam; eingerichtet beim BMWET
- Abfrage: öffentlich und unentgeltlich (§ 365e Abs. 4 GewO)
- Enthält: aufrechte Gewerbeberechtigungen samt Standort, Wortlaut und GISA-Zahl
Was die GISA-Zahl ist
Jede einzelne Gewerbeberechtigung bekommt bei der Eintragung eine eigene GISA-Zahl — eine eindeutige Kennung, die sich nicht mehr ändert. Sie steht in § 365a Abs. 1 GewO ausdrücklich unter den Daten, die einzutragen sind.
Praktisch heißt das: Wer mehrere Gewerbe angemeldet hat, hat auch mehrere GISA-Zahlen — eine je Berechtigung, nicht eine pro Person. Sie ist die Nummer, über die eine Behörde, ein Auftraggeber oder eine Bank genau diese eine Berechtigung nachschlägt.
Wer darf was sehen?
Das Register ist nicht pauschal öffentlich. § 365e GewO teilt die Daten in drei Stufen — das ist der Teil, den die meisten Erklärungen weglassen:
| Stufe | Wer darf hinein | Grundlage |
|---|---|---|
| Öffentlich Name bzw. Firma, Standort, Wortlaut der Gewerbeberechtigung, GISA-Zahl, Datum | jede und jeder, ohne Begründung | § 365e Abs. 1 iVm § 365a Abs. 1, § 365b Abs. 1, § 365d |
| Auf berechtigtes Interesse weitere personenbezogene Angaben | nur, wer das Interesse glaubhaft macht | § 365e Abs. 1 (Teile von § 365a Abs. 2, § 365b Abs. 2) |
| Gar nicht besonders geschützte Daten | niemand — die Auskunft ist gesetzlich ausgeschlossen | § 365e Abs. 1 letzter Satz |
Für die dritte Stufe gibt es keine Ausnahme „mit gutem Grund“. Das Gesetz sagt dort nicht „nur bei Bedarf“, sondern es ist keine Auskunft zu erteilen.
Die Auskunft kostet nichts
Abfrage oder Auszug — der Unterschied
| Merkmal | GISA-Abfrage | GISA-Auszug |
|---|---|---|
| Was es ist | Nachschlagen im offenen Register | Dokument mit Amtssignatur |
| Wofür | schnell nachsehen, ob und womit jemand angemeldet ist | als Nachweis gegenüber Dritten |
| Grundlage | § 365e GewO | § 365c GewO |
| Umfang | die öffentlichen Felder | fünf Arten — von den aktuellen Daten bis zur vollständigen Historie; die weitergehenden setzen ein berechtigtes Interesse voraus |
GISA ist nicht das Firmenbuch
Die beiden werden ständig verwechselt. Sie beantworten verschiedene Fragen:
| Merkmal | GISA | Firmenbuch |
|---|---|---|
| Beantwortet | Darf diese Person oder Firma diese Tätigkeit gewerblich ausüben? | Existiert dieses Unternehmen als Rechtsträger, und wer vertritt es? |
| Wer steht drin | alle mit aufrechter Gewerbeberechtigung | Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, eingetragene Einzelunternehmen |
| Geführt von | Gewerbebehörden, technisch beim BMWET | Gerichten |
Für ein Einzelunternehmen, das nicht im Firmenbuch eingetragen ist, ist GISA nach Darstellung des BMWET die einzige authentische Informationsquelle. Das ist der praktische Kern: Bei den meisten Ein-Personen-Betrieben ist GISA der einzige amtliche Nachweis, dass es sie gibt.
GISA als offene Daten
Die aufrechten Gewerbeberechtigungen werden zusätzlich als offener
Datensatz veröffentlicht — ohne personenbezogene Daten,
unter CC-BY 4.0 auf
data.gv.at
(Datensatz OgdAufrechteGewerbeberechtigung), monatlich neu.
Genau daraus rechnet unser Marktcheck die Dichte je Sparte und Bezirk. Wer selbst rechnen will, braucht keinen Zugang von uns — die Quelle ist für alle offen. Für automatisierte Einzelabfragen gibt es zusätzlich ein Schnittstellenservice; die weitergehende Ausbaustufe verlangt ein Nutzungszertifikat.
Häufige Verwechslung: GISA und GISA-Express
GISA-Express ist eine Funktion darin, seit Februar 2026: die automatisierte Anmeldung von Standardfällen ohne manuelle Behördenprüfung. Wie das abläuft und wo die Grenzen liegen, steht auf GISA-Express.
Was hier nicht steht
- Keine Anleitung zur Löschung. Ein Eintrag endet, wenn die Gewerbeberechtigung endet — nicht auf Wunsch. Die Endigungsgründe stehen in der GewO, nicht hier.
- Keine Auskunft über einzelne Betriebe. Wir spiegeln das Register nicht. Wer einen konkreten Eintrag sucht, fragt direkt auf gisa.gv.at ab.
- Keine Rechtsberatung. Welche Daten in einem Einzelfall wem gegenüber offenzulegen sind, entscheidet die Behörde, nicht diese Seite.
Quellen
- GewO 1994, geltende Fassung (RIS) — §§ 365, 365a, 365b, 365c, 365d, 365e
- BMWET — Gewerbeinformationssystem Austria
- gisa.gv.at — die amtliche Abfrage
- data.gv.at — offener Datensatz, CC-BY 4.0